Aus Einkünften patentierter Erfindungen (Lizenzgebühren) werden zuerst die mit der Verwertung angefallenen Unkosten gedeckt (Patentierungskosten etc.). Unter Vorbehalt allfälliger Rückerstattungen an Dritte werden die restlichen Einnahmen dann wie folgt verteilt
1. Nettoeinkünfte bis kumuliert CHF 1 Mio.:
- 1/3 geht an die Erfinder
- 1/3 geht auf das Drittmittelkonto, der Leitung der Forschungsgruppe. Beim Ausscheiden des Gruppenleiters oder der Gruppenleiterin aus der Universität entscheidet die Universitätsleitung über die weitere Verwendung dieses Anteils
- 1/3 geht an die Universität. Die Universitätsleitung entscheidet über die Verwendung dieser Einkünfte.
2. Nettoeinkünfte über kumuliert CHF 1 Mio.
- 1/3 geht an die Erfinder
- Die Aufteilung der restlichen 2/3 auf Forschungsgruppe und Universität wird durch die Universitätsleitung im Einzelfall geregelt.
Bei Streitfällen entscheidet die Universitätsleitung über Verteilung und Verwendung von Einkünften.
Für Details siehe untenstehendes Merkblatt zur wirtschaftlichen Verwertung von Forschungsergebnissen.
Nebentätigkeit und Erfindungen
§ 12 a. Erfindungen, welche das Universitätspersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, stehen im Eigentum der Universität. Vorbehalten bleiben die in Forschungsaufträgen getroffenen Vereinbarungen. Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.
Bei Computerprogrammen, die vom Universitätspersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder in Zusammenhang damit geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität. Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.
Erzielt das Universitätspersonal aus der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, die es in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, einen erheblichen Gewinn, kann es verpflichtet werden, die Universität angemessen daran zu beteiligen.
Drittmittel und Dienstleistungen
§ 40. Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
Das Finanzreglement regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter.
Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen.