Richtlinien Uni Bern

Personalgesetz
Verteilschema Einkünfte
Overhead
Universitätsgesetz
Personalgesetz

Personalgesetz vom 16. Sept. 2004
Art 60
Geistiges Eigentum
1 Immaterielle Arbeitsergebnisse, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit schaffen, gelten ohne weiteres als dem Arbeitgeber abgetreten.
2 Im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, aber ausserhalb der Erfüllung der dienstrechtlichen Verpflichtungen geschaffene immaterielle Arbeitsergebnisse sind dem Arbeitgeber bekannt zu geben; dieser kann sie gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung innert sechs Monaten ab Bekanntgabe erwerben.
3 Die Ernennungsbehörde kann durch Verfügung oder Vertrag ganz oder teilweise auf die Rechte des Arbeitgebers verzichten.
(das ganze Personalgesetz finden Sie in der Universitären Rechtssammlung)

Verteilschema Einkünfte

Aus Bruttoeinkünften (z.B. Lizenzgebühren), werden zuerst die bei der Verwertung angefallenen Unkosten gedeckt (Patentierungskosten etc.).
Unter Vorbehalt allfälliger Ansprüche von Dritten (Geldgeber, andere Forschungsgruppen, etc.) werden die Einnahmen dann wie folgt verteilt:
- 55 % gehen zu Gunsten eines durch die Erfinderin/ den Erfinder, resp. Urheberin/Urheber zu bezeichnenden Drittmittelkontos;
- 20 % im Maximum können von der Erfinderin/ vom Erfinder, resp. von der Urheberin/ vom Urheber privat beansprucht werden. Sind mehrere Personen beteiligt, wird der Verteiler durch die Universitätsleitung vertraglich geregelt. Wird auf einen Bezug ganz oder teilweise verzichtet, werden die Beträge dem vorgenannten Drittmittelkonto zugeschlagen;
- 25 % gehen an die Universität (Drittmittel). Die Universitätsleitung entscheidet über deren Verwendung.

Overhead

Bei allen Forschungsverträgen mit gewinnorientierten Körperschaften erhebt die Universität einen Overhead von 5% auf die an die Universität fliessenden Gelder. Der Overhead ist bei der Berechnung der Projektkosten entsprechend dazu zu rechnen. Für die Berechnung der gesamten Projektkosten inkl. Mehrwertsteuer und Overhead verweisen wir auf das Kalkulationsschema auf der Homepage der Finanzabteilung.

Universitätsgesetz

Art. 70, Erträge aus Urheber- und Patentrechten
Als Drittmittel gelten die Erträge aus der Verwertung eines Urheber- oder Patentrechtes, das im Rahmen des Grundauftrags der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entstanden ist. Ist das Urheber- oder Patentrecht im Rahmen einer Nebenbeschäftigung entstanden, so werden die Erträge aus der Verwertung wie Erträge aus Nebenbeschäftigungen behandelt.
(das ganze Universitätsgesetz finden Sie in der Universitären Rechtssammlung)

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