Richtlinien Universität Zürich
Das Universitätsgesetz, die Personalverordnung und das Finanzreglement der Universität bilden die Grundlage für die Richtlinien zu Forschungszusammenarbeiten mit Dritten und den Rechten und Pflichten der Universitätsangehörigen bezüglich Forschungsergebnissen, daraus entstehendem geistigem Eigentum und dessen Verwertung. Die vollständigen Dokumente finden sich in der Rechtssammlung der Universität.
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Fonter
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erstens
zweitens
drittens
viertens
fünftens
erstens
zweitens
drittens
viertens
fünftens
Finanzhandbuch der UZH
Die Ausführungsverordnung zum Finanzreglement der Universität Zürich (Finanz-handbuch, FHB) regelt die finanziellen Abläufe und Verantwortlichkeiten an der UZH, insbesondere in Bezug auf die Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung sämtlicher der UZH zufliessenden Mittel und Vermögenswerte, unabhängig von ihrer Herkunft.
Infrastrukturbeitrag (Overhead) und Mehrwertsteuer
Bei Dienstleistungsverträgen / Forschungsaufträgen sowie gesponserten klinischen Studien erhebt die Universität zur Deckung der universitären Gemeinkosten einen Overhead. Dieser beträgt bei Projekten mit Benutzung von Laborinfrastruktur (inkl. gesponserte klinische Studien) in der Regel 20% des Projektbetrags, bei Projekten ohne Benutzung von Laborinfrastruktur in der Regel 10% des Projektbetrags. Ebenso einzuberechnen ist im Budget eine allfällig zu bezahlende Mehrwertsteuer.
Verteilschema Einkünfte (Details siehe Finanzhandbuch)
1. Nettoeinkünfte bis kumuliert CHF 1 Mio.:
⅓ geht an die Erfinder
⅓ geht auf das Drittmittelkonto der Leitung der Forschungsgruppe.
⅓ geht an die Universität. Die Universitätsleitung entscheidet über die Verwendung dieser Einkünfte.
2. Nettoeinkünfte über kumuliert CHF 1 Mio.:
⅓ geht an die Erfinder
Die Aufteilung der restlichen ⅔ auf Forschungsgruppe und Universität wird durch die Universitätsleitung im Einzelfall geregelt.
Bei Streitfällen entscheidet die Universitätsleitung über Verteilung und Verwendung von Einkünften.
Für Details zur Verteilung von Erträgen aus der Verwertung von biologischem Material und anderen nicht-patentierten Forschungsergebnissen konsultieren Sie bitte das Finanzhandbuch.
Universitätsgesetz (Auszug)
Nebentätigkeit und Erfindungen
§ 12 a. Erfindungen, welche das Universitätspersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, stehen im Eigentum der Universität. Vorbehalten bleiben die in Forschungsaufträgen getroffenen Vereinbarungen. Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.
Bei Computerprogrammen, die vom Universitätspersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder in Zusammenhang damit geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität. Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.
Drittmittel und Dienstleistungen
§ 40. Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
Das Finanzreglement regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter.
Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen.