Das Universitätsgesetz und das Personalgesetz der Universität bilden die Grundlage für die Richtlinien zu Forschungszusammenarbeiten mit Dritten und den Rechten und Pflichten der Universitätsangehörigen bezüglich Forschungsergebnissen, daraus entstehendem geistigem Eigentum und dessen Verwertung. Die vollständigen Dokumente finden sich in der Rechtssammlung der Universität.

Weisungen betreffend Vertragsfluss der Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge und Annahme von Forschungsbeiträgen

Die Weisungen geben einen Überblick über den Vertragsfluss der erwähnten Verträge und die Zuständigkeiten.

Für die Ausarbeitung von Verträgen über klinische Versuche am Inselspital Bern gibt es einen eigenen Leitfaden. Ein weiteres Dokument fasst die Mindestanforderungen für gesponserte klinische Studienverträge am Inselspital Bern zusammen.

Infrastrukturbeitrag (Overhead) und Mehrwertsteuer

Bei Dienstleistungen (z.B. Auftragsforschung) erhebt die Universität einen Infrastrukturbeitrag von 20% auf die an die Universität fliessenden Gelder. Wird für die Durchführung des Projekts keine Laborinfrastruktur benötigt, so beträgt der Infrastrukturbeitrag 10%. Der Infrastrukturbeitrag ist bei der Berechnung der Projektkosten entsprechend dazu zu rechnen. Ebenso einzuberechnen ist im Budget eine allfällig zu bezahlende Mehrwertsteuer.

Richtlinien der Universitätsleitung zur wirtschaftlichen Verwertung von immateriellen Arbeitsergebnissen der Universität Bern

Die Richtlinien beschreiben das Vorgehen sowie Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Umsetzung von Forschungsergebnissen.

Verteilschlüssel Einkünfte

Aus Einkünften patentierter Erfindungen (Lizenzgebühren) werden zuerst die mit der Verwertung angefallenen und eingeplanten Unkosten (Patentierungskosten, etc.) gedeckt. Unter Vorbehalt allfälliger Rückerstattungen an Dritte (z.B. andere an der Erfindung beteiligte Hochschule) werden die restlichen Einnahmen (Netto-Erträge) wie folgt verteilt:

  • Die ersten CHF 5'000 an jährlichen Nettoeinkünften gehen zu Gunsten eines Drittmittelkontos der Leitung der Forschungsgruppe, in welcher die Erfindung entstanden ist.

Die diesen Betrag übersteigenden Nettoeinkünfte werden wie folgt verteilt:

  • 1/3 der Netto-Erträge gehen zu Gunsten eines Drittmittelkontos der Leitung der Forschungsgruppe, in welcher die Erfindung entstanden ist.

  • 1/3 der Netto-Erträge können von den Erfinderinnen und Erfindern privat beansprucht werden.

  • 1/3 der Netto-Erträge gehen an die Universität.

Für weitere Details zur Verteilung von Erträgen aus der Verwertung von patentierten und nicht-patentierten immateriellen Arbeitsergebnissen (z.B. biologisches Material) konsultieren Sie bitte die entsprechenden Weisungen.

Handhabung von Open Source Software

Die Universitätsleitung hat im März 2021 entschieden, dass Forschungsgruppen-verantwortliche zukünftig selbständig darüber entscheiden dürfen, ob sie an der Universität Bern entwickelte Software als Open Source Software veröffentlichen wollen.
 

Die Forschungsgruppenverantwortlichen sind also per sofort berechtigt, die Veröffentlichung von Software als Open Source Software gemäss der nachstehenden Handlungsanweisung zu bewilligen.


Handlungsanweisung zur Veröffentlichung von Software als Open Source Software für Forschende der Universität Bern (Achtung: Muss von der verantwortlichen Forschungsgruppenleiterin bzw. dem verantwortlichen Forschungsgruppenleiter ausdrücklich bewilligt werden!)

  • Wählen Sie eine von der Open Source Initiative anerkannte Lizenz (opensource.org/licenses). Die üblicherweise verwendeten Lizenzen sind GPL, LPGL, AGPL, MIT, Apache und BSD.

  • Das Vorgehen zum Anbringen der Lizenz ist häufig direkt in den entsprechenden Lizenzbedingungen beschrieben („How to apply these terms to your new program“ o.ä.). Üblicherweise wird eine Datei namens LICENSE, die den vollständigen Lizenztext enthält, im Stammverzeichnis des Projektes abgelegt. Am Anfang jeder Quelldatei wird dann auf die verwendete Lizenz hingewiesen und angegeben, wo man den vollständigen Text der Lizenz finden kann (d. h. z.B. „This source code is licensed under the BSD license found in the LICENSE file in the root directory of this source tree.“).

  • Der Copyright Vermerk der Universität Bern muss jeweils im Header des Quellcodes angegeben werden (z.B. © 2018-​2021, Universität Bern, [Institut], [AutorInnen]).

Personalgesetz (Auszug)

Art 60

1 Immaterielle Arbeitsergebnisse, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit schaffen, gelten ohne weiteres als dem Arbeitgeber abgetreten.

2 Im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, aber ausserhalb der Erfüllung der dienstrechtlichen Verpflichtungen geschaffene immaterielle Arbeitsergebnisse sind dem Arbeitgeber bekannt zu geben; dieser kann sie gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung innert sechs Monaten ab Bekanntgabe erwerben.

3 Die Ernennungsbehörde kann durch Verfügung oder Vertrag ganz oder teilweise auf die Rechte des Arbeitgebers verzichten.

Universitätsgesetz (Auszug)

Art. 70, Erträge aus Urheber- und Patentrechten
  1. Als Drittmittel gelten die Erträge aus der Verwertung von Immaterialgüterrechten, die im Rahmen des Grundauftrags von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entstanden sind.

  2. Ist das Urheber- oder Patentrecht im Rahmen einer Nebenbeschäftigung entstanden, so werden die Erträge aus der Verwertung wie Erträge aus Nebenbeschäftigungen behandelt.

Leitlinien für die Ausgründung von Unternehmen

In diesen Leitlinien werden die zu beachtenden Rahmenbedingungen und Modalitäten für die Ausgründung von Unternehmen (sogenannte Spin-off Unternehmen) an der Universität Bern und der damit verbundene Transfer von universitären Forschungsergebnissen beschrieben. Die Leitlinien sind auch in Fällen anwendbar, in denen Start-Up Unternehmen mit der Forschungsgruppe einer Mitgründerin oder eines Mitgründers an der Universität Bern interagieren.